§ 52 SVWO - Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet hat, sorgt dafür, dass in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, jede Beeinflussung der Wähler unterbleibt.
(2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen dafür, dass in den Betrieben außerhalb der eingerichteten Wahlräume Stimmen nicht abgegeben und Wahlbriefe nicht eingesammelt werden.
(3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum.