§ 62 SächsGemO - Fachbediensteter für das Finanzwesen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Bediensteten zusammengefaßt werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen).
(2) Der Fachbedienstete für das Finanzwesen muß die dafür erforderliche fachliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung besitzen. Die erforderliche Eignung besitzt, wer entweder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung oder die Befähigung zum Gemeindefachbeamten besitzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst erworben hat.