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Art. 92 Verf - (Begnadigungsrecht)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
100-4

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Einzelfall für das Land das Begnadigungsrecht aus. Sie oder er kann diese Befugnis übertragen.