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§ 21 WaldG LSA - Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile (1)

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Amtliche Abkürzung
WaldG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
790.1

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Entstehen dem Waldbesitzer durch Maßnahmen oder Beschränkungen, die ihm auf Grund dieses Gesetzes oder einer in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auferlegt worden sind, nachweisbar nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile, hat er Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, soweit die Maßnahmen oder Beschränkungen billigerweise nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gefordert werden können.

(2) Die Entschädigung trägt das Land. Im Falle der Erklärung zu Schutzwald kann das Land von den Begünstigten bis zur Höhe ihrer Vorteile und von den Verursachern Kostenersatz verlangen.

(3) Wird Wald auf Antrag einer Gemeinde und in deren überwiegendem Interesse zu Erholungswald erklärt, hat abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Gemeinde die Entschädigung zu leisten.

(4) Über Grund und Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 entscheidet die obere Forstbehörde. Für die Bemessung der Entschädigung gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.