§ 51 HFischG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Die obere Fischereibehörde entscheidet auf Antrag. Sie hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so ist eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen. Die Niederschrift enthält
- 1.
Ort und Zeit der Verhandlung,
- 2.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer Bevollmächtigten sowie von Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,
- 3.
die Erklärungen der Beteiligten.
Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. In der Niederschrift ist dies zu dokumentieren. Sie ist zu unterzeichnen.
(2) Einigen die Beteiligten sich nicht, setzt die obere Fischereibehörde nach Maßgabe des § 50 die Entschädigung fest.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)