§ 36 HIngG - Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 50-51
(1) 1 Die Satzungen, der Haushalts- oder Wirtschaftsplan, die Kostenordnung und die Festsetzung der Entschädigung und Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Organe der Ingenieurkammer Hessen sind der Aufsichtsbehörde binnen einer Frist von vier Wochen nach Beschlussfassung in einer ausgefertigten Fassung vorzulegen. 2Die Hauptsatzung und die Wahlordnung sowie die Satzung zur Führung einer Fachbezeichnung nach § 12 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Sie sind mit dem Genehmigungsvermerk bekanntzumachen.
(2) 1 Satzungen und die Kostenordnung mit Kostenverzeichnis sowie andere nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes zu veröffentlichende Vorschriften, Mitteilungen, Berufsverzeichnisse und Listen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen. 2Die Bekanntmachung kann dort als Hinweis in abgekürzter Form erfolgen, wenn der vollständige Text mit Ausfertigungsvermerk und gegebenenfalls mit Genehmigungsvermerk von der Ingenieurkammer Hessen in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird. 3In der abgekürzten Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. 4Für die Einsichtnahme und das Ausdrucken dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung von Kopien kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden. 5Eine Bekanntmachung in anderen Medien bleibt unberührt.
(3) Satzungen und die Kostenordnung mit Kostenverzeichnis und deren Änderung und Aufhebung treten am ersten Tag des nach der Bekanntmachung folgenden dritten Monats in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.