§ 37 HIngG - Ordnungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 50-51
(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer Hessen kann gegen Mitglieder oder in einem von ihr geführten Berufsregister, Berufsverzeichnis und Berufsgesellschaftsverzeichnis eingetragene Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die ihre satzungsgemäßen oder rechtsverbindlichen Obliegenheiten und Berufspflichten schuldhaft verletzen, ein Ordnungsgeld bis zu
25 000 Euro festsetzen. Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind der oder dem Betroffenen zuzustellen.
(2) 1 Die Ordnungsgelder fließen der Ingenieurkammer Hessen zu. 2Sie werden wie Beitragsrückstände beigetrieben.
(3) Wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, ist ein Berufsordnungsverfahren in derselben Angelegenheit ausgeschlossen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 28 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32).