§ 29 AbfG LSA. - Datei
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA.)
- Amtliche Abkürzung
- AbfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2129.11
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln ihre Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über altlastverdächtige Flächen und Altlasten dem Landesamt für Umweltschutz. Dieses nimmt die bei ihm vorhandenen Informationen in eine Datei auf, um diese nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes für öffentliche und nichtöffentliche Stellen vorzuhalten. Dabei sind altlastverdächtige Flächen und Altlasten, getrennt nach Altablagerungen und Altstandorten, gesondert zu führen.
(2) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über den Aufbau und den Inhalt der Datei nach Absatz 1 zu bestimmen.