§ 8 LEisenbG - Eröffnung des Betriebs
Bibliographie
- Titel
- Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
- Amtliche Abkürzung
- LEisenbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 930
(1) Die Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist und
- 2.ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.
(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Eisenbahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.