Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 8 LEisenbG - Eröffnung des Betriebs

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Amtliche Abkürzung
LEisenbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
930

(1) Die Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. 1.
    durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist und
  2. 2.
    ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.

(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Eisenbahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.