§ 18 KWO LSA - Einsicht in das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten und an einem Tag bis mindestens 18 Uhr für jeden Wahlberechtigten zur Einsichtnahme und Überprüfung der zu seiner Person eingetragenen Daten bereit. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Ein Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht in Fällen, in denen im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, dass die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 20 Abs. 3) gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.
(2) Nach Abschluss der Einsichtnahmemöglichkeit teilt die kreisangehörige Gemeinde unverzüglich, spätestens am 13. Tage vor der Wahl, dem Kreiswahlleiter die Zahl der für die Kreiswahl eingetragenen Wahlberechtigten mit.
(3) Innerhalb der Frist, Einsicht zu nehmen, ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.