Gesetz über Verwaltungsbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
VerwBehG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2000-1

Vom 30. Juli 1952 (BL I 2000 - a)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 108) (1)

Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 108):

"Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. 1.

    ist die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt aufgelöst,

  2. 2.

    sind

    1. a)

      das Amt für Bauordnung und Hochbau, mit Ausnahme des Referats Energiewirtschaft der Abteilung Landesbau,

    2. b)

      das Amt für Landes- und Landschaftsplanung, mit Ausnahme der Abteilung für Landschaftsplanung und Stadtgrün,

    3. c)

      das Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung,

    4. d)

      das Amt für Rechtsangelegenheiten und Beteiligungsverwaltung,

    5. e)

      die Innenrevision, der Oberbaudirektor und die Wohnungsbaukoordination und

    6. f)

      der Landesbetrieb für Geoinformation und Vermessung

    der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

    und

    1. g)

      das Amt für Umweltschutz,

    2. h)

      das Amt für Natur- und Ressourcenschutz,

    3. i)

      das Amt für Immissionsschutz und Betriebe,

    4. j)

      das Amt für zentrale Dienste,

    5. k)

      die Abteilung Landschaftsplanung und Stadtgrün,

    6. l)

      das Referat Energiewirtschaft der Abteilung Landesbau und

    7. m)

      der Präsidialbereich

    der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Behörde für Umwelt und Energie zugeordnet,

  3. 3.

    ist die Abteilung Gleichstellung der bisherigen Behörde für Justiz und Gleichstellung in die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung verlagert.

(3) Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes

  1. 1.

    des Amtes für Bauordnung und Hochbau, mit Ausnahme des Referats Energiewirtschaft der Abteilung Landesbau, des Amtes für Landes- und Landschaftsplanung, mit Ausnahme der Abteilung für Landschaftsplanung und Stadtgrün, des Amtes für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung, des Amtes für Rechtsangelegenheiten und Beteiligungsverwaltung, der Innenrevision sowie der Oberbaudirektor und die Wohnungsbaukoordination (einschließlich der diesen Bereichen zugeordneten Angehörigen des öffentlichen Dienstes) der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Angehörige des öffentlichen Dienstes der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,

  2. 2.

    des Amtes für Umweltschutz, des Amtes für Natur- und Ressourcenschutz, des Amtes für Immissionsschutz und Betriebe, des Amtes für zentrale Dienste, der Abteilung Landschaftsplanung und Stadtgrün, des Referats Energiewirtschaft der Abteilung Landesbau sowie des Präsidialbereichs der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Angehörige des öffentlichen Dienstes der Behörde für Umwelt und Energie,

  3. 3.

    der Abteilung Gleichstellung der bisherigen Behörde für Justiz und Gleichstellung in die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung versetzt.

(4) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz gelten in der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und in der Behörde für Umwelt und Energie jeweils bis zum Abschluss sie ersetzender Dienstvereinbarungen in der neuen Dienststelle fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 30. Dezember 2016.

(5) Für die in der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt amtierende Gleichstellungbeauftragte einschließlich der Stellvertretung gilt § 28 Absatz 5 Sätze 1 und 3 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend."