§ 25 BremIngG - Berufspflichten

Bibliographie

Titel
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Amtliche Abkürzung
BremIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
711-f-1

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet,

  1. 1.

    bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

  2. 2.

    die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und die ihnen bei der Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

  3. 3.

    sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

  4. 4.

    als Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung (§ 4 Abs. 3) weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen,

  5. 5.

    sich im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, mindestens aber in dem Deckungsumfang und den Deckungsbedingungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5, und nach Maßgabe der Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen; ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Deckungsbedingungen und des Deckungsumfangs den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist,

  6. 6.

    im Rahmen des Wettbewerbs nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen,

  7. 7.

    sich gegenüber Berufsangehörigen und Beschäftigten und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,

  8. 8.

    das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe, Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Verantwortung gefertigt wurden,

  9. 9.

    in Ausübung ihres Berufes keine Vorteile von anderen, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,

  10. 10.

    sich nur an Wettbewerben zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen nach geltenden Bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen der Ausloberin oder des Auslobers und der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer Rechnung getragen wird.

(3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 10, auswärtige Bauvorlageberechtigte nach § 13 und auswärtige Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner nach § 13a haben ebenfalls die Berufspflichten nach Absatz 1 und 2 zu beachten. Das Gleiche gilt für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einem Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure oder einem entsprechenden auswärtigen Zusammenschluss nach § 5 Absatz 3, die nicht die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen dürfen. Bei auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern genügt statt eines Nachweises nach Absatz 2 Nummer 5, dass sie die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres oder seines bestehenden Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.