Art. 89 LKrO - Örtliche Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
(1) Die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen.
(2) Der Kreistag bildet aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschussmitglied zum Vorsitzenden; Art. 33 Satz 1 findet keine Anwendung.
(3) Zur Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse können Sachverständige zugezogen werden. Das Rechnungsprüfungsamt ist umfassend als Sachverständiger heranzuziehen.
(4) Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen.
(5) Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Landrat. Er bedient sich des Rechnungsprüfungsamts.