§ 17 AufenthV - Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
Bibliographie
- Titel
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Amtliche Abkürzung
- AufenthV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-1
(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbstständige Tätigkeiten ausübt. Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln.