§ 93 SGB V - Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in regelmäßigen Zeitabständen die nach § 34 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3 ganz oder für bestimmte Indikationsgebiete von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossenen Arzneimittel in einer Übersicht zusammenstellen. 2Die Übersicht ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

In § 93 Abs. 1 Satz 1 werden gemäß Art. 1 Nr. 39a in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) nach Verkündung der noch zu erlassenden Rechtsverordnung gemäß § 33a Abs. 1 nach der Angabe "§ 34 Abs. 1" die Wörter "oder durch Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3" gestrichen.

(2) Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht in einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist nach, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Übersicht zusammenstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.