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Art. 20 KG - Kostenerhebung durch kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Kostengesetz (KG)
Amtliche Abkürzung
KG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2013-1-1-F

(1) Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Zweckverbände und sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln.

(2) Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr kann für kommunale Körperschaften Mustersatzungen erlassen.

(3) Die Art. 2, 3, 4 und 5 Abs. 2 bis 6 sowie die Art. 6 bis 19 und Art. 21 Abs. 3 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.