Art. 20 KostenG - Kostenerhebung durch kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Kostengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- KostenG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-1-F
(1) Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Zweckverbände und sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln.
(2) Das Staatsministerium des Innern kann für kommunale Körperschaften Mustersatzungen erlassen.
(3) Die Art. 2, 3, 4 und 5 Abs. 2 bis 5 sowie die Art. 6 bis 19 und Art. 21 Abs. 3 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.