§ 487 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
1Das Gesuch muß enthalten:
- 1.die Bezeichnung des Gegners;
- 2.die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll;
- 3.die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
- 4.die Darlegung des Grundes, der die Besorgnis rechtfertigt, daß das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert werden. 2Dieser Grund ist glaubhaft zu machen.