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§ 487 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

1Das Gesuch muß enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Gegners;
  2. 2.
    die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll;
  3. 3.
    die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
  4. 4.
    die Darlegung des Grundes, der die Besorgnis rechtfertigt, daß das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert werden. 2Dieser Grund ist glaubhaft zu machen.