§ 487 ZPO - Inhalt des Antrages
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Der Antrag muß enthalten:
- 1.die Bezeichnung des Gegners;
- 2.die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
- 3.die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
- 4.die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.