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§ 487 ZPO - Inhalt des Antrages

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Der Antrag muß enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Gegners;
  2. 2.
    die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
  3. 3.
    die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
  4. 4.
    die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.