§ 5 StrG - Umstufung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung).
(2) Die Umstufung wird nach Anhörung der beteiligten Träger der Straßenbaulast von der obersten Straßenaufsichtsbehörde verfügt.
(3) Die Umstufung ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Umstufung soll nur am Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und sechs Monate vorher angekündigt werden.