§ 2 LWG - Verteilung der Abgeordnetensitze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
(1) Die 120 Abgeordnetensitze werden auf die Parteien im Verhältnis ihrer Gesamtstimmenzahlen im Land nach der parteiübergreifend absteigenden Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der auf die jeweiligen Parteien entfallenen gültigen Stimmen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, ergibt. Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, werden hierbei nicht berücksichtigt. Haben Parteien mit einem geringeren Stimmenanteil als 5 Prozent oder Einzelbewerber Sitze nach Absatz 3 Satz 1 erlangt, so werden entsprechend weniger Sitze verteilt.
(2) Die jeder Partei im Land zustehenden Sitze werden auf die Regierungsbezirke im Verhältnis der von ihr dort erreichten Stimmenzahlen nach dem in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstzahlverfahren verteilt.
(3) In jedem Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erreicht hat. Stehen einer Partei nach Absatz 2 in einem Regierungsbezirk mehr Sitze zu, als ihre Bewerber dort erlangt haben, so werden die weiteren Sitze ihren nicht nach Satz 1 gewählten Bewerbern in diesem Regierungsbezirk in der Reihenfolge der Höhe ihrer prozentualen Stimmenanteile an den Stimmenzahlen aller Bewerber in den Wahlkreisen zugeteilt.
(4) Erlangt eine Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 3 Satz 1 mehr Sitze, als ihr dort nach Absatz 2 zustehen, so erhöht sich die Zahl der auf den Regierungsbezirk insgesamt entfallenden Sitze um so viele, als erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Mehrsitze die Sitzverteilung im Regierungsbezirk im Verhältnis der von den Parteien dort erreichten Stimmenzahlen nach dem in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstzahlverfahren zu gewährleisten; die Zahl der Abgeordneten erhöht sich über 120 hinaus entsprechend. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei, die Mehrsitze erlangt hat. Für die Zuteilung der weiteren Sitze gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(5) Stehen einer Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 2 oder nach Absatz 4 mehr Sitze zu, als sie dort Bewerber hat, so werden die weiteren Sitze den Ersatzbewerbern im Regierungsbezirk in der Reihenfolge der Höhe der prozentualen Stimmenanteile der Bewerber an den Stimmenzahlen aller Bewerber in den Wahlkreisen zugeteilt.
(6) Bei gleichen Stimmenzahlen im Fall von Absatz 3 Satz 1 entscheidet das vom Kreiswahlleiter, bei gleichen prozentualen Stimmenanteilen in den Fällen von Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 und bei gleichen Höchstzahlen in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(7) Sitze, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht verteilt werden können, bleiben auch dann unbesetzt, wenn dadurch die Zahl der Abgeordneten 120 nicht erreicht.