§ 28 MRVG - Zuständigkeiten, Kosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Zuständig für die Durchführung des Maßregelvollzugs ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung. Er führt die Aufsicht über den Maßregelvollzug in den Einrichtungen des Landes. Die Zuständigkeit des Ministers der Justiz auf Grund der allgemeinen Strafgesetze bleibt unberührt.
(2) Für die Maßnahmen im Maßregelvollzug ist die Einrichtung zuständig. Vor einer Abweichung vom Vollstreckungsplan nach § 6 Abs. 2 und der Gewährung von Lockerungen nach § 12 Abs. 2 ist die Vollstreckungsbehörde zu hören.
(3) Von Gerichten oder der Staatsanwaltschaft angeordnete Transporte von Patienten können durch Bedienstete des Strafvollzugs durchgeführt werden. Insoweit gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere die §§ 94 ff. des Strafvollzugsgesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, entsprechend.