§ 29 MRVG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Die Kosten einer Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder der Patient zu den Kosten beizutragen hat.
Zu den Kosten der Unterbringung gehört auch die Beschaffung notwendiger Kleidung für den Patienten.
(2) Die Kosten der Besuchskommission trägt das Land.
Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 2025 (Amtsbl. I S. 370)