§ 37 NJAVO - Aufsichtsarbeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden gegen Ende der letzten Pflichtstation und zu Beginn der Wahlstation geschrieben. § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Die Aufsichtsarbeiten beziehen sich auf die Ausbildung in den Pflichtstationen. Anzufertigen sind

  1. 1.
    vier Aufsichtsarbeiten aus dem Bereich des Zivilrechts, davon zwei Arbeiten mit einer gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlich-rechtsgestaltenden sowie jeweils eine Arbeit mit einer zivilgerichtlichen und einer gutachterlichen Aufgabenstellung,
  2. 2.
    eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich des Strafrechts mit einer staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung,
  3. 3.
    zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts, davon eine mit einer verwaltungsfachlichen und eine mit einer gutachterlich-rechtsberatenden Aufgabenstellung,
  4. 4.
    eine Aufsichtsarbeit nach Wahl des Prüflings aus dem Strafrecht mit einer staatsanwaltschaftlichen oder aus dem Öffentlichen Recht mit einer verwaltungsfachlichen Aufgabenstellung.

Liegt dem Landesjustizprüfungsamt bis spätestens zum Ende der Ausbildung in der dritten Pflichtstation eine Wahlentscheidung des Prüflings nach Satz 2 Nr. 4 nicht vor, so ist eine Aufsichtsarbeit mit einer staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung anzufertigen.