§ 92a ALG - Zurechnungszeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
1Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. 2Die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 3 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt. 3Für Renten wegen Todes gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist. 4War vor Beginn einer Rente wegen Todes aus den dieser Rente zu Grunde liegenden Zeiten eine Rente wegen Erwerbsminderung zu ermitteln, bei der die Zurechnungszeit nach Anlage 3 anteilig zu berücksichtigen war, ist bei der Rente wegen Todes die Zurechnungszeit in Höhe desselben Anteils zu berücksichtigen, mit dem die Zurechnungszeit bei der Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen war.