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§ 131 SWG - Abgabe bei Kleineinleitungen
(zu § 8 Abs. 1 AbwAG)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne § 9 Abs. 2 Satz  2 AbwAG abgabepflichtig ist, beträgt das 1,35 fache der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.