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  • ab 01.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 4 BW AGBMG - Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Bibliographie

Titel
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Amtliche Abkürzung
BW AGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2102

Für die Erhebung der Kurtaxe nach § 43 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) in der jeweils geltenden Fassung dürfen die Gemeinden aufgrund einer Satzung über die in § 30 Absatz 2 BMG aufgeführten Daten hinaus weitere erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Die beherbergten Personen sind hierauf im Meldeschein hinzuweisen.