§ 4 BW AGBMG - Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- BW AGBMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2102
Für die Erhebung der Kurtaxe nach § 43 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) in der jeweils geltenden Fassung dürfen die Gemeinden aufgrund einer Satzung über die in § 30 Absatz 2 BMG aufgeführten Daten hinaus weitere erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Die beherbergten Personen sind hierauf im Meldeschein hinzuweisen.