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  • ab 11.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 27 NStGHG - Vorlage

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

In dem Verfahren nach Artikel 27 Abs. 7 der Niedersächsischen Verfassung hat das vorlegende Gericht die Vorlage zu begründen und dabei anzugeben, inwiefern seine Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Verfassung dieser unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen.