§ 27a LuftVG
Bibliographie
- Titel
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Amtliche Abkürzung
- LuftVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 96-1
(1) Flugplankoordinierung dient der vorausplanenden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungskapazität.
(2) Flugplankoordinierung ist zulässig für Flugplätze nach § 27d Abs. 1 und für Flugplätze, bei denen die Nachfrage nach Start- und Landezeiten die Flugplatz- und Flugsicherungskapazität voraussichtlich zumindest zeitweise übersteigt.
(3) Start- und Landezeiten werden auf Antrag durch Erlaubnis einzelfallweise oder für die Dauer einer Flugplanperiode zugewiesen. Die Erlaubnis ist nur zu versagen, wenn die planbare Kapazität nicht ausreicht oder andere Flüge Vorrang haben. Aus der Zuweisung entsteht kein Rechtsanspruch gegen die Flugsicherung auf Einhaltung der zugewiesenen Start- und Landezeit.
(4) Für Flugplätze mit Flugplankoordinierung bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung des betreffenden Flugplatzuntemehmers und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle die Anzahl der in einer Zeiteinheit im voraus planbaren Starts und Landungen (Koordinierungseckwert). Der Koordinierungseckwert kann auf verschiedene Luftverkehrsarten aufgeteilt werden.