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§ 11 LBO - Einfriedung der Grundstücke

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-9

Es kann verlangt werden, daß Grundstücke entlang der öffentlichen Verkehrsfläche eingefriedet oder abgegrenzt werden, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Das gleiche gilt für Aufschüttungen, Abgrabungen, Lagerplätze, Ausstellungsplätze und Abstellplätze sowie für Sportplätze und Spielplätze.