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§ 129 SGB VII - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig

  1. 1.

    für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,

  2. 1a.

    für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände

    1. a)

      unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder

    2. b)

      auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben,

  3. 2.

    für Haushalte,

  4. 3.

    für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,

  5. 4.

    für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlasst worden ist,

  6. 5.

    für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden,

  7. 6.

    für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind,

  8. 7.

    für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1a gelten nicht für

  1. 1.
    Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
  2. 2.
    Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke,
  3. 3.
    Unternehmen, die Seefahrt betreiben,
  4. 4.
    landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 genannten Art.