§ 129 SGB VII - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
Bibliographie
- Titel
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
- 1.für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 2.für Haushalte,
- 3.für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
- 4.für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,
- 5.für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden,
- 6.für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind,
- 7.für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
(2) § 128 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernehmen, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß haben. 2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3§ 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für
- 1.Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
- 2.Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke,
- 3.Unternehmen, die Seefahrt betreiben,
- 4.landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 genannten Art.