§ 107 DO LSA - Begnadigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz aus. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt sinngemäß.