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§ 2 G 10G AG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz
Redaktionelle Abkürzung
G 10G AG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12 1

(1) Das Innenministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus fünf vom Landtag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, soweit sie von ihm zu verantworten ist.

(2) Das Innenministerium unterrichtet unverzüglich eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen. Vor der Entscheidung der Kommission dürfen die Beschränkungsmaßnahmen nur bei Gefahr im Verzuge vollzogen werden. Das Innenministerium unterrichtet die Kommission unverzüglich über den Vollzug. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Innenministerium unverzüglich aufzuheben.

(3) Das Innenministerium unterrichtet unverzüglich die Kommission über von ihm vorgenommene Mitteilungen an Betroffene nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Lässt sich bei der Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung durch die Mitteilung ausgeschlossen werden kann, so unterrichtet das Innenministerium die Kommission weiterhin auf Verlangen, mindestens jedoch alle sechs Monate; spätestens nach fünf Jahren ist die Kommission über die abschließende Entscheidung zu unterrichten. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so hat das Innenministerium diese unverzüglich zu veranlassen.

(4) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter bestellt. Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter bleiben nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis eine neue Kommission bestellt ist. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des in Absatz 1 genannten Gremiums bedarf.