§ 6 GüKG - Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde
Bibliographie
- Titel
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Amtliche Abkürzung
- GüKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9241-34
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen sind die
- 1.Gemeinschaftslizenz,
- 2.Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1521) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.CEMT-Umzugsgenehmigung oder (1)
- 4.Drittstaatengenehmigung (2)
Die Nrn. 3 und 4 treten in Kraft, sobald die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Das Bundesministerium für Verkehr gibt den Tag, an dem die in Nummer 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt (Art. 9 Nr. 2, BGBl. I S. 1485).
Die Nrn. 3 und 4 treten in Kraft, sobald die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Das Bundesministerium für Verkehr gibt den Tag, an dem die in Nummer 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt (Art. 9 Nr. 2, BGBl. I S. 1485).