§ 6 GüKG - Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde
Bibliographie
- Titel
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Amtliche Abkürzung
- GüKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9241-34
1Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. 2Berechtigungen sind die
- 1.Gemeinschaftslizenz,
- 2.Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1521) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.CEMT-Umzugsgenehmigung, (1)
- 3a.Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 4.Drittstaatengenehmigung (1)
Die Nrn. 3 und 4 treten in Kraft, sobald die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Das Bundesministerium für Verkehr gibt den Tag, an dem die in Nummer 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt (Art. 9 Nr. 2, BGBl. I S. 1485).