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  • ab 31.07.1980 (aktuelle Fassung)

§ 54 NStrG - Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen ist der Eigentümer, es sei denn, dass die Straßenaufsichtsbehörde einen anderen mit dessen Zustimmung bestimmt. Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung dieser Straßen in dem Umfang, in dem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weiter gehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen. § 45 gilt sinngemäß.