Versionsverlauf


  • ab 26.04.2019 (aktuelle Fassung)

§ 8 PSA-DG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (PSA-Durchführungsgesetz - PSA-DG)
Amtliche Abkürzung
PSA-DG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-11

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 10 Absatz 8 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

  2. 2.

    entgegen Artikel 8 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine PSA eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen trägt oder dass eine Information angegeben ist,

  3. 3.

    entgegen Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beim Inverkehrbringen macht,

  4. 4.

    entgegen Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder entgegen Artikel 10 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer PSA die Anleitung und eine dort genannte Information in deutscher Sprache beigefügt sind,

  5. 5.

    entgegen Artikel 8 Absatz 8 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen beifügt,

  6. 6.

    entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

  7. 7.

    entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

  8. 8.

    entgegen Artikel 8 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  9. 9.

    entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird,

  10. 10.

    entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine dort genannte technische Unterlage erstellt hat, dass eine PSA mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 versehen ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt,

  11. 11.

    entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine PSA in Verkehr bringt,

  12. 12.

    entgegen Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 3 nicht gewährleistet, dass eine Lagerungs- oder Transportbedingung die Übereinstimmung der PSA mit einer dort genannten wesentlichen Anforderung nicht beeinträchtigt,

  13. 13.

    entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird,

  14. 14.

    entgegen Artikel 13 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt,

  15. 15.

    entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer PSA anbringt,

  16. 16.

    entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

  17. 17.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 41 Absatz 2 zuwiderhandelt oder

  18. 18.

    entgegen Artikel 40 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche betroffene PSA erstreckt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6, 11, 13, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.