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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 244 LAG - Übertragbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

1Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbehaltlich der §§ 258, 278a, 283 und 283a, vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des Geschädigten nicht der Zwangsvollstreckung. 2Ist der Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf Hauptentschädigung, soweit er auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf den Nacherben oder dessen Erben über; beruht der Anspruch auf Hauptentschädigung nur teilweise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die sich nach § 245 für die Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen ergeben. 3Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der Anspruch nur insoweit über, als ohne seine Erfüllung Nachlassverbindlichkeiten nicht befriedigt werden könnten.