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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 13 3. AG-KJHG - KJFöG - Jugendsozialarbeit

Bibliographie

Titel
Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG)
Amtliche Abkürzung
3. AG-KJHG - KJFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
216

Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Förderung schulischer und beruflicher Bildung sowie die Unterstützung junger Menschen bei der sozialen Integration und der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in Zusammenarbeit mit der Schule zu verstärken.