§ 11 SächsBauPAVO - Übereinstimmungszeichen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBauPAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-1.17
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung besteht aus dem Großbuchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; an Stelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt;
- 2.
Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
- a)
Kurzbezeichnung der für das Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
- b)
Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer,
- c)
Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle, oder
- d)
Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde;
- 3.
die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchst. a abschließend bestimmt sind;
- 4.
die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung der Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(1)(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
Die Abbildung ist im SächsGVBl. Nr. 11 vom 31. August 2004 auf der Seite 405 wiedergegeben.