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  • ab 06.08.1996 (aktuelle Fassung)

§ 5 DBeglG - Stellenobergrenzen

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG)
Amtliche Abkürzung
DBeglG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
105-28

In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.