§ 5 DBeglG - Stellenobergrenzen
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG)
- Amtliche Abkürzung
- DBeglG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 105-28
In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.