§ 10 GemKVO - Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-29
(1) 1Ist für die Gemeindekasse zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. 2Die Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen.
(2) Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen und gebucht werden
- 1.
Kassenmittel, die die Gemeindekasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält,
- 2.
Einzahlungen, die irrtümlich bei der Gemeindekasse eingezahlt und nach Abs. 3 Nr. 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden,
- 3.
Einzahlungen, die die Gemeindekasse nach § 1 Abs. 1 Satz 2 festgesetzt hat.
(3) Ohne Auszahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden
- 1.
die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden,
- 2.
irrtümlich eingezahlte Beträge, die an den Einzahler zurückgezahlt oder an den Empfangsberechtigten weitergeleitet werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)