§ 82 LPVG - Einleitung, Verfahren der Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme.
(2) In den Fällen des § 81 Absatz 2 gilt § 76 Absatz 3 entsprechend, § 83 findet keine Anwendung.
(3) Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet.
(4) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von drei Wochen, hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht oder haben sie offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitwirkungsangelegenheiten, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. § 76 Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(5) Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. § 76 Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.