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§ 108a LPersVG - AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Innungskrankenkasse Rheinland-Pfalz, Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

In Abweichung von § 56 Abs. 2 wird der Gesamtpersonalrat in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten einer nach § 5 Abs. 3 verselbstständigten Dienststelle oder mehrerer nach § 5 Abs. 3 verselbstständigten Dienststellen nur beteiligt, wenn der Vorstand die Entscheidungen trifft.