§ 4 BremHG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung im Zusammenwirken aller ihrer Mitglieder der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Weiterbildung und Studium im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten die Studenten durch ein wissenschaftliches oder künstlerisches Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

(2) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Frauen in der Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zum Abbau der Benachteiligung von Frauen bei. Insbesondere stellen die Hochschulen hierzu Programme zur Förderung von Frauen in Studium, Lehre und Forschung auf, in denen auch Maßnahmen und Zeitvorstellungen enthalten sind, wie in allen Fächern bei Lehrenden und Lernenden eine vorhandene Unterrepräsentanz von Frauen abgebaut werden kann. Die Hochschulen erlassen Frauenförderungsrichtlinien, in denen auch bestimmt wird, dass Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation wie männliche Mitbewerber zu bevorzugen sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, und dass in Berufungskommissionen in der Regel mindestens zwei Frauen mitwirken müssen, von denen eine Professorin sein soll.

(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(4) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer. Zu diesem Zweck können sie Einrichtungen außerhalb der Hochschule gründen oder sich an solchen beteiligen.

(5) Die Hochschulen dienen der Weiterbildung insbesondere durch Forschung, weiterbildendes Studium und die Beteiligung an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung des Personals.

(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studenten mit Kindern und von behinderten Studenten. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studenten in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule selbstständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können.

(7) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden.

(8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten.

(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(10) Der Universität obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften und die forschungsbezogene Ausbildung. Ziel ist die Befähigung zur selbstständigen Entwicklung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Die Universität bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Die Fachhochschulen vermitteln eine auf den Erkenntnissen der Wissenschaften beruhende anwendungsbezogene Ausbildung und betreiben angewandte Forschung und Entwicklung. Sie fördern insbesondere die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis. Aufgabe der Hochschule für Künste ist die künstlerische Ausbildung und Förderung des künstlerischen Nachwuchses. Im Zusammenhang mit der Vermittlung und Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Gehalte führt sie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch. Alle Hochschulen führen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch Forschung und künstlerische Vorhaben mit Mitteln Dritter durch und werben zu diesem Zweck Mittel Dritter ein.

(11) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Hochschulen mit ihrer Zustimmung andere, mit den Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen und ihnen fachverwandte berufungsqualifizierende Bildungsgänge angliedern, für die eine Zugangsberechtigung nach § 33 nicht erforderlich ist.