§ 57 EStG 1990
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
- Amtliche Abkürzung
- EStG 1990
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
Vom Gesetzgeber nicht belegt.
Gemäß Artikel 1 Nr. 52 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 1992) soll dem § 57 folgender Absatz 6 angefügt werden:
"(6) § 34f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden."
Diese Änderung ist nicht durchführbar, da ein § 57 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1891, 1991) nicht existiert.
"(6) § 34f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden."
Diese Änderung ist nicht durchführbar, da ein § 57 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1891, 1991) nicht existiert.