§ 24 ThürSchulG - Schulzwang
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Ein Schulpflichtiger, der ohne berechtigten Grund seinen Verpflichtungen aus § 23 Abs. 1 nicht nachkommt, kann der Schule zwangsweise zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, den Ausbildenden und den Arbeitgeber, ohne Erfolg geblieben sind.
(2) Die Entscheidung über die zwangsweise Zuführung trifft der Schulleiter im Einvernehmen mit dem zuständigen Schulamt; er beantragt die Durchführung beim örtlich zuständigen Landkreis oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.