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§ 27 LHOVoranschläge

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630 - 1

(1) Die Voranschläge sind von dem für den Einzelplan zuständigen Ministerium dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Voranschläge für die Einzelpläne des Präsidenten des Landtages und des Präsidenten des Landesrechnungshofs sind dem Finanzministerium mit den für die Aufstellung des Haushaltsplans erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass sie in den Entwurf des Haushaltsplans aufgenommen werden können.