§ 127 ThürHG - Institut an der Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Eine rechtlich selbständige wissenschaftliche Einrichtung außerhalb der Hochschule kann von der Hochschule als Institut an der Hochschule anerkannt werden, wenn
- 1.
die Einrichtung auch Aufgaben der Hochschule nach § 5 wahrnimmt, die von der Hochschule nicht in gleichwertiger Weise erfüllt werden können, und diese in Zusammenarbeit mit ihr vollzieht,
- 2.
die Beachtung der Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gesichert sind und
- 3.
die wissenschaftliche Einrichtung sich zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Hochschule verpflichtet.
Die Einrichtung soll sich überwiegend aus Mitteln Dritter finanzieren.
(2) Das Zusammenwirken zwischen den anerkannten Instituten nach Absatz 1 Satz 1 und den Hochschulen wird durch Vertrag geregelt.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 ist zeitlich zu befristen; sie kann nach Überprüfung verlängert werden.
(4) Die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 kann unabhängig von ihrer Befristung widerrufen werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen von der Einrichtung nicht mehr erfüllt werden.